Amtshaftungs /
Allianzbetrug seit 1995
Diese rechtliche Ausarbeitung zeigt den Amtshaftungsbetrug.
Verursacht durch die Allianz SE - Konzernspitze CEO Oliver Bäte, Aufsichtsratsvorsitzenden Michael Diekmann der seit 2001 als vormaliger Vorstand eingebunden war sowie Dr. jur. Hennig Schulte-Noelle ehemaliger Aufsichtsratsvorsitzender der Allianz SE (bis 2012).
Die rechtliche Ausarbeitung
Mit der Notarurkunde des Notar Dr. Walberer vom 15.03.1982 überschrieb die Mutter Hentschel, die seinerzeit vom Vater übereignete Villa in Grünwald an Ihre Töchter Layritz und Weingarth. Der Notar vergaß 1982 bei der Unterteilung die Unterschrift des 4/9 Miteigentümer des Anwesens einzuholen, das Grundbuchamt übersah dies ebenfalls und unter Verletzung der Prüfungspflicht wurden inhaltlich unzulässige Grundbucheintragungen vorgenommen. In der Folgezeit bauten wir unser Leben mit den Immobilien in Starnberg und Garmisch auf dem Elternhaus in Grünwald auf und mit weiteren Verletzungen der Prüfungspflicht wurden fehlerhafte Folgebeurkundungen der Notare Dr. Terwey, Friedrich und Ruhland sowie des Grundbuchamtes erstellt.
Beweis: Anlage A 0 - Notarurkunde Dr. Walberer vom 15.03.1982
Die Allianz war als Notarhaftpflichtversicherer des Notar Dr. Walberer seit Februar 1995 im Zuge des Grundbuchrechtsstreites in Kenntnis durch die Warnschreiben unseres RA Dr. Deckert aufgrund der Falschbeurkundungen des Notar Dr. Walberer und des Grundbuchamtes vom 15.03.1982 und der fehlerhaften Folgebeurkundungen und dass die fehlerhaften Beurkundungen eine Gesamtrechtsvernichtung unseres Eigentums zur Folge haben werden. Deshalb war es für den Notar und die Allianz die sofortige gesetzliche Pflicht um weitere Schäden für uns zu verhindern, das gesetzliche „Gebot des sichersten Weges für die Urkundenbeteiligten“, zu befolgen mit einer Neubeurkundung-, Schadensminimierung- und Schadenersatzzahlungspflicht § 254 BGB.
Beweis: Anlage A 1-3 - Warnhinweise mit Schreiben RA Dr. Deckert an Notar vom Februar 1995
Im Wissen der gravierenden Vermögensschäden und infolge der Unterlassungen durch den Notar und seiner eingebundenen Haftpflichtversicherung Allianz SE wurde am 03.03.1995 die Bruchteilsbildung unseres Eigentum von Amts wegen durch das Grundbuchamt vorgenommen, mit Beschluss des BayObLG vom 07.12.1995 ein Amtswiderspruch gegen mein Eigentum von Amts wegen im Grundbuch eingetragen und 10 Jahre später am 03.03.2005 von Amts wegen gelöscht.
Beweis: Anlage A 4 - Bruchteilsbildung des Eigentum durch Grundbuchamt München
Beweis: Anlage A 5 a Löschung des Eigentum durch das Grundbuchamt
Der Notar entledigte sich seiner Amtspflicht mit Schreiben vom 11.03.1996 unter „ Justitia fiat“ und die Allianz entzog sich mit Schreiben vom 12.04.1996 unter Vortäuschung falscher Tatsachen,- die Mutter müsse den Notarvertrag ohne Abstriche vollziehen - der gesetzlichen Schadenersatzzahlungspflicht - bis heute.
Beweis: Anlage A 6 - Notar Dr. Walberer Schreiben vom 11.03.1996 " Justitia fiat"
Beweis: Anlage A 6 a- RA Dr. Kollmar der Allianz mit Täuschungsschreiben vom 12.04.1996
I. Gesetzeswidrige Vorprozesse der Urkundenbeteiligten unter der verletzten Notarpflicht/Allianz und der Pflicht des Grundbuchamtes Freistaat Bayern, meiner Streithelfer § 67,68,72,74 ZPO mit Streitverkündung am: 18.12.1996 und 03.07.1997
Es wurden uns Urkundenbeteiligten, der Mutter Hentschel gegen die Tochter Weingarth im Zusammenwirken mit den Anwälten und der Justiz ab 1996 10 J rechtswidrige Prozesse - da kein gesetzlicher Anspruch auf Schadenersatz von Dritten, den Urkundenbeteiligten im Schutzbereich der verletzten Notarpflicht besteht ( OLG Celle vom 26.01.2005 und § 19 Abs,1 Satz 2 BnotO) - auferlegt und in den Prozessen unter der verletzen Notarpflicht, waren die Allianz SE als Notarhaftpflichtversicherer und der Freistaat Bayern/Grundbuchamt, durch Streitverkündung am 18.12.1996 und 03.07.1997, meine an den rechtswidrigen Prozessen beteiligten betrügerischen Streithelfer § 72,74,67,68 ZPO mit den Wirkungen nach § 68 ZPO der Nebeninterventionsbindungswirkung, die für die Folgeprozesse von maßgebender Bedeutung ist und zur Wahrung meiner gesetzlichen Ansprüche dient.
Die Streithelfer unterließen Ihre gesetzliche Pflichten gemäß § 67 ZPO, mir als Streitverkünder und Hauptpartei im eigenen Interesse infolge der Falschbeurkundungen von 1982 mit allen Angriffs- und Verteidigungsmitteln beizustehen und einzugreifen um den Verlust der Immobilie Grünwald mit einer Neubeurkundung, einer Grundbuchberichtigung und gesetzlicher Schadensminimierung- und Ersatzzahlung § 254 BGB zu verhindern.
Folglich wurde durch Unterlassungen mit arglistig und sittenwidrig erschlichenen Urteilen § 823 und § 826 BGB, die zu dem Zweck herbeigeführt wurden, mit dem was nicht Recht ist, den Stempel des Rechts zu geben (OLG 25 U4267/75 vom 27.01.1976), auf unserem Rücken mit nachfolgenden Urteilen die Fehler des Grundbuchamtes von 1982 durch inhaltlich unzulässige Grundbucheintragungen (BayObLG 1995), die Nichtigkeit der Notarurkunde (OLG 1999) und die Herausgabe und Löschung meines Eigentums in Grünwald (OLG 2003) festgestellt und von Amts wegen durch das Grundbuchamt/Freistaat Bayern, meines betrügerischen Streithelfers durch Urkundenfälschung § 267 StGB am 03.03.2005 gelöscht:
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Beschluss des BayObLG BR 2 Z 90/95 vom 07.12.1995 -Amtspflichtverletzungen des Grundbuchamtes durch inhaltlich unzulässige Grundbucheintragungen mit Verlust unserer Villa in Grünwald – Amtswiderspruch gegen unser Eigentum zugunsten der Mutter, das am 03.03.1995 in Bruchteilseigentum umgebildet worden war
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Die eingelegte Verfassungsbeschwerde war unzulässig.
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Urteil des OLG 31 U 5819/98 vom 05.07.1999 – Nichtigkeit der Notarurkunde von 1982 aufgrund der Amtspflichtverletzungen des Notars und des Grundbuchamtes bei der Beurkundung 1982, Streitverkündung Notar/Allianz SE 18.12.1996 und Grundbuchamt 03.07.1997, Streithelfer § 72,74,67,68 ZPO:
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Beweis: Anlage A 7 Oberlandesgericht Nichtigkeit der Notarurkunde fahrlässige Amtspflichten
Nichtannahme des Vergleichs im Zuge des OLG am 07.11.1997
Der Vergleich auf den sich das OLG 1 U 2463/01 vom 14.09 2006 und das Strafgericht LM II vom 10.05.2010 beruft, in einem Prozess zwischen Urkundenbeteiligten und unter der verletzen Notarpflicht/Allianz SE und des Grundbuchamtes, ist ebenso unzulässig und rechtswidrig wie die geführten Prozesse und die Annahme eines einseitig sittenwidrigen Vergleiches widerspricht dem Gesetz. Unsere Vergleichsvorschläge wurden nicht angenommen und der Vergleichsvorschlag der RAte Bub, Gauweiler der Mutter Hentschel vom 07.11.1997 war ausschließlich zu Gunsten der Schwester Layritz. (Anlage A 11a) Ich sollte meine Eigentumsanteile zugunsten der Schwester abgeben, dass die Kreditkündigungen, der im Grundbuch eingetragenen Kredite zur Folge hätten und sämtliche bisher angefallenen Prozesskosten und Treppenhausrenovierung etc. begleichen, außerdem hätte ich mit dem Vergleich die Notarhaftung unterbrochen. Der betrügerische Notar/Allianz SE und das Grundbuchamt, meine Streithelfer beteiligten sich nicht an dem Vergleich.
Beweis: Anlage A 11a Rechtsanwalt Bub Vergleich Urkundenbeteiligten
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Bundesgerichtshof BGH VZR 233/06 vom 07.07.2000 -Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde
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Urteil des OLG 31 U 3664/01 vom 20.10.2003 – Herausgabe und Löschung unserer Villa in Grünwald - gerichtl. Wertgutachten der Immobilie von 2004: EUR 2,88 Mio.
Beweis: Anlage A 8 Oberlandesgericht München Herausgabe von Grünwald 20.10.2003
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Bundesgerichtshof BGH VZR 302/03 vom 07.07.2004 – Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde
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03.03.2005: vorsätzlich gewollte Löschung der Immobilie durch Urkundenfälschung § 267 StGB meines betrügerischen Streithelfers des Grundbuchamtes/Freistaat Bayern
Wert der Immobilie in Grünwald: heutiger Wert: EUR 7,5 bis 8,0 Mio Einschätzung Immobilien Engel & Völkers auf der Grundlage des gerichtl. Wertgutachtens von 2004 EUR: 2,88 Mio.
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Die Mutter und anschließend die Schwester wurde auf rechtswidrigem Wege wieder Alleineigentümerin des Anwesens Grünwald und die Allianz SE hat sich auf dem perfiden Weg um den gesetzlichen Schadenersatz bereichert und mir Grundberichtigungsansprüche an meinem Elternhaus/Grünwald ermöglicht.
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Aufgrund der Rechtswidrigkeit und der Bindungswirkung nach § 68 ZPO stehen mir gesetzlich Grundbuchberichtigungsansprüche an meinem Elternhaus in Grünwald zu, da auch kein gutgläubiger Erwerb infolge weiteren falschen Folgeeintragungen durch das Grundbuchamt auf die Mutter bzw. die Schwester im Grundbuch Grünwald durch inhaltlich unzulässige Eintragungen bzw. Urkundenfälschungen stattgefunden hat.
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Daher ist die Schwester Layritz an die sie die Immobilie am 18.01.2006 nach der Grundbuchlöschung meines Eigentums am 03.03.2005 übertrug aus den Urteilen nur formell Berechtigte und verpflichtet das zu Unrecht erlangte Eigentum herauszugeben gemäß § 895 BGB.
II: Gesetzeswidriger Schadenersatzprozesse gegen Allianz SE/beklagten Notarstreithelfer, die seit Februar 1995 gesetzl. zur Schadensminimierung und Regulierung nach § 254 BGB verpflichtet ist:
Die Nebeninterventionswirkung meiner Streithelfer § 72,74,67, 68 ZPO der Vorprozesse, die zur Wahrung meiner gesetzlichen Ansprüche dient, die nie zu Lasten der Hauptpartei als Streitverkünder, die nicht nur eine abweichende Entscheidung verbietet, sondern ein neues Verfahren unzulässig macht, wurde nicht angewandt und man ließ uns weiter prozessieren.
Aufgrund meiner gesetzlichen Grundbuchberichtigungsansprüche wurde mir der Schadenersatz aberkannt, ohne Berücksichtigung der maßgebenden Wirkungen gemäß § 68 ZPO, an die das Folgegericht gebunden ist, die eine abweichende Entscheidung verbietet, ein neues Verfahren unzulässig macht und zur Wahrung meiner gesetzlichen Ansprüche dient.
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vorinstanzliches LG M I AZ:2405654/00 vom 02.01.2001 – Kein Mitverschulden an den Falschbeurkundungen von 1982, wodurch eine Gesamtrechtsvernichtung stattgefunden hat, ohne Schadenersatz, ohne Hinweis auf Streithelfer und die eintretenden Wirkungen nach § 68 ZPO.
Beweis: Anlage 9 I - Urteil des Landgericht M I Schadenersatzklage gegen Allianz SE 02.01.2001
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Urteil des Oberlandesgericht AZ: 1 U 2463/01 zugestellt am 14.09.2006 nach 5 1/2 Jahren– kein Schadenersatz wegen Nichtannahme eines Vergleiches der Mutter von 1997- unter 8 Bänden verschwundenen Gerichtsakten ab 10.04.2006 zum Zeitpunkt der Urteilsfindung am 29.06.2006 und tauchten am 24.07.2006 wieder auf- Gerichtliches Wertgutachten von 2004: EUR 2,88 Mio
Beweis: Anlage A 10 und A 11 verschwundene Gerichtsakten
Beweis: Anlage 9 II - OLG - Urteil 1 U 2463/01 Schadenersatzklage 14.09.2006
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Bundesgerichtshof BGH VZR III 233/06 vom 07.12.2007- Nichtannahme der Nichtzulassungsbeschwerde – Rechtlos ergangen wegen fehlender Prozessvoraussetzungen, der fehlenden Klageparteien durch Mandatsniederlegung der BGH- Anwältin Frau von Giercke am 05.03.2007 mit einem gesetzesfremden Schriftsatz und Klagerücknahme der Allianz SE November 2007.
Beweis: Anlage 12 - Schriftsatz der BGH-Bundesanwältin RAin Gierke Schriftsatz 12.01.2007
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Im Februar 2007 hatte ich aus Verzweiflung, da die BGH-Anwältin trotz der ihr aufgezeigten Rechtslage einen gesetzesfremden Schriftsatz erstellte, wie meine bisherigen Anwälte auch, bei dem vorsitzenden Richter Schlick des BGH unter Vorlage sämtlicher Beweise eine Urkundenklage eingereicht, die keine Beachtung fand.
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Generalstaatsanwaltschaft Dr. Strötz AZ 4 AR 216/08 vom 06.05.2008 – unterlassene Ermittlungen
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Unsere Strafanzeige beim Generalstaatsanwalt unter Vorlage sämtlicher Urteile des Betrugsdeliktes § 263 StGB blieb ohne Ermittlungen des Generalstaatsanwaltes
Die objektive Rechtskraft eines Urteils § 322 ZPO muss dann zurücktreten, wenn sie erschlichen wurde § 78a, 263 StGB, und § 823, 826 BGB, das für den gesamten Fall seit 1995 bis heute zutreffend ist:
Es wird uns die Wiederherstellung unserer Grundrechte bis heute verwehrt mit sittenwidrig erschlichenen Urteilen, die zu dem Zweck herbeigeführt wurden, mit dem was nicht Recht ist, dem Stempel des Rechts zu geben.
Beweis: OLG 25 U 4267/75 vom 27.01.1976 - RGZ 61, 359/365;78,389/393;BGHZ 13,71/72; 26, 391/396 f; Zöller/Degenhart ZPO 11. Aufl. § 322 Anm. 9 Palandt/Thomas BGB 3
Aufl § 826 Anm. 80
III. Gesetzeswidrige Inhaftierung
Keiner von unseren 13 Rechtsanwälten hat uns in den 14 rechtsbeugenden Jahren im Sinne des Gesetzes vertreten, sondern im Auftrag der Allianz gehandelt so dass jede Einigung von der Allianz strikt verweigert wurde wie auch die des Notar Frhr von Oefele vom 18.04.2008, der sich für uns einsetzte. Ebenfalls 2008 hat uns die Allianz mit der Security des Hauses verwiesen als wir dort persönlich wegen einem Gespräch waren und zwischenzeitlich hatten die auf der Immobilie Grünwald eingetragenen Banken infolge der Löschung meines Elternhauses in Grünwald 2005, bereits die Kredite für unsere Immobilien in Starnberg und Garmisch fällig gestellt und die Zwangsversteigerungen der Immobilien angeordnet. Auch nachfolgende um Hilfe angerufenen Amtsträger, Rechtsanwälte, Notarkammern schützten unserer Grundrechte nicht, mit der Folge der ungehemmten Enteignung und Zerstörung unseres Lebens:
Unter Verletzung der Verfassung, der Grund- und Menschenrechte, des Amtseides Art. 56 GG, unterlassener Hilfeleistung § 323c StGB, Zwangsenteignung unserer Immobilie in Grünwald unter Billigung der Urkundenfälschung § 267 StGB des Grundbuchamtes, Strafvereitelung im Amt § 258a StGB im Dauerdelikt des Betruges § 78a und 263 StGB der Allianz SE als Notarhaftpflichtversicherer seit 1995
Politik:
- Bundespräsident Horst Köhler, Az. 04-000 12-2-722/04
- Bundeskanzlerin A. Merkel / G. Schröder / Az. 012-K 609 542/04/0001
- Deutscher Bundesrat, Az. II D 1 – 335/05
- Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss, Az. Pet 4-15-07-3030-036840
- Bundesministerin der Justiz, Frau Brigitte Zypries, Az. RA 4-AR-RB (R 3) 175/2003, Az.III A 6-3170 II
- Bayerischer Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber, Az. B III 4-E01-4750
- Bayrischer Landtag, Petitionsausschuss, Az. III/ VF.0807.14
- Bayerische Staatsministerin der Justiz, Frau Dr. Merk, Az: 3431 E – I 6523/2002, Az. 1402 E –I 9348/2005, Az. 3431 E J 9348/2005
Allianz SE – Aufsichtsräte:
- Herrn Dr. Wulf H. Bernotat - Herrn Jean-Jacques Cette - Herrn Dr. Gerhard Cromme - Frau Claudia Eggert-Lehmann - Herr Geoff Hayward,
- Herr Dr. Franz Humer, - Frau Prof. Renate Köcher - Herr Peter Kossubek - Herr Igor Landau, - Herr Jörg Reinbrecht - Herr Rolf Zimmermann,
- E.ON AG, AGF, Communication finance ThyssenKrupp AG, Dresdner Bank AG, Allianz Head Office, Hoffmann-LaRoche AG, Institut für Demoskopie Allianz Versicherungs-AG,
- Sanofi-Aventis S.A., Ver.di Deutschland, Allianz Versicherungs-AG, Allensbach
- EUGH für Menschenrechte, Az. 34814/04
- EU-OLAF-Betrugsdezernat Az. D/005287 - Herrn Brüner
Gerichte:
- Bundesverfassungsgericht, Präsident Prof. Dr. Dres. h. c. Papier Az. 1 BvR 2709/95, Az. AR 2570/07
- Bundesgerichtshof, Präsident Prof. Dr. Günter Hirsch, Az. S 18
- Bundesgerichtshof, Az. BGH III ZR 233/06, Az. V ZR 302/03, Az. V ZR 371/99
- Bay. Oberste Landgericht, Präsident Dr. Tilch vom 30.07.1997 und 17.11.2000
- Oberlandesgericht München Präsidentin Fr. Huther, Az. 1402 aBl. – 261/01, Az. 3431 aE –20/02
- Oberlandesgericht München, Az. 1 U 2463/01-kein Schadenersatz wegen 8 Bänden verschwundenen Gerichtsakten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung
- Oberlandesgericht München, Az. 31 U 3664/01-20.10.2003 Löschung des Eigentum in Grünwald
- Oberlandesgericht München, Az. 31 U 5819/98. Gesamtnichtigkeit des Notarvertrages
- Bayerisches Oberste Landgericht, Az. 2 Z BR 90/95- Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Rechte aus Notarurkunde von 1982
- Amtsgericht Starnberg Amtsgerichtsdirektor Werlitz:
- 8 zwangsbeugende Haftbefehle Offenbarungseid Zwangsuntersuchung,
Zwangshausdurchsuchung, Zwangsräumung der Wohnung unseres Sohnes ohne Beschluß! Haustüreindrücken und Beschädigung des Hauses in Starnberg durch OGV Friegel
- Amtsgericht Weilheim: Amtsgerichtsdirektor Wittig, gesetzwidrige Zwangsversteigerungen
unserer Immobilien: ETW Garmisch Az: 168/07, EFH Starnberg Az: 169/07
Staatsanwaltschaft unterlassene Ermittlungen:
- München I, Az. 115 AR7-18/04, Strafanzeige Grundgesetzverletzung gegen Ministerpräsident Bayern Dr. Edmund Stoiber
- München II, Az. 45 Js 14438/04, Strafanzeige Betrug wegen Allianz-Vorstand Dr. Walter Tesarczyk
- München I, Az. 124 Js 11194/07, Strafanzeige Urkundenfälschung gegen Sparda-Bank – Vorstand Hr. Lind, RA Hr. H.-E. Schaller,
- Notar Hr. Ruhland, Allianz AG Vorstandvorsitzender Hr. Diekmann, Vorstand Hr. Dr. Tesarzcyk
- Generalstaatsanwalt Dr. Strötz Az; 4 AR 216/08 vom 6.05.2008
Notare:
- Bundesnotarkammer, Präsident Herr Dr. Tilman Götte, Aufsichtsnotar der Allianz SE H-cb/E 15-01
- Notarkammer Bayern, Präsident Herr Dr. U. Bracker, Az. 5/W 017030402 - Notar Dr. Hans Walberer, Urkunden Nr. 0887/1982 - Notar Klaus Friedrich, Urkunden Nr. 2282/1985 - Notar
- Dr. Josef Terwey, Urkunden Nr. T 763/1988
- Notar Klaus Friedrich, Urkunde vom 03.04.1992 - Notar Klaus Friedrich, Urkunde vom 31.08.1995 - Notar Franz Ruhland, Urkunde vom 14.11.2006
Banken:
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Präsident Hr. Sanio Az. Q 23 (101978) 184 – 3095/2003, Sparda-Bank Az. Q 24-VU 5312-387/03, Allianz AG
- Sparda-Bank München eG, Vorstand Herr Lind, Az 727423 - Hypo Vereinsbank Az. 662903353 - Archon Group Deutschland GmbH, Az. GS 0464, Verwertungsgesellschaft unserer
Immobilien mit Zwangsversteigerung EFH Starnberg, ETW Garmisch
Rechtsanwälte, u. a.:
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Dr. Kollmar, Kanzlei Rothe, Senninger & Kollmar München / Allianz SE
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RA Bub, Gauweiler, München
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RA Hans-Eberhard Schaller/Sparda-Bank, Az. S/s-124
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Kanzlei Lorenz, Seidler & Gossel, München, Az. 01618/07 Ra/ts
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Dr. Christoph Büchner, Starnberg - Dr. Stephan Weimann, Starnberg, Az. 51/06
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Dr. Tremml, Kanzlei Wendler/Tremml München
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Prof. Dr. Volker Thieler, Kanzlei Prof. Dr. Thieler-Prof. Huber–Heike–Wittmann München
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Dr. Michael Schöfer, Kanzlei Schöfer Jeremias & Kollegen München
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Dr. Littmann, Kanzlei Littmann Eulenstein & Kollegen München,
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Schmitz-Rathsfeld, Kanzlei Fette Schmitz-Rathsfeld München,
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Dr. Kaufmann - Kanzlei Dr. Kaufmann und Kollegen München,-
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Dr. Ernst, Kanzlei Friedrich Ernst München –
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Dr. Rabich, Kanzlei Stiefenhofer Nörr und Partner München
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Dr. Wolf-Dietrich Deckert München
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weitere ca. 15 eingebundene Rechtsanwälte
Bundesanwälte:
- Frau Cornelie von Gierke, Karlsruhe Az BGH III 233/06
- Dr. Klingenhöfer Karlsruhe Az: BGH V ZR 302/03
- Dr. Büttner und Dr. Baukelmann Karlsruhe BGH V ZR 371/99 – BGH III 233/06
- Dr. Osterloh Karlsruhe BGH V ZR 371/99 / BGH VZR 302/03/ Allianz SE
In höchster Verzweiflung war unsere Verzweiflungstat in gesetzesloser Ohnmacht am 10.05.2009, Notwehr gemäß § 34 StGB
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war die direkte Folge der 14 Jahre Unterlassungen o.g. Amtsträger, von Menschen, die uns lt. Gesetz schützen müssen - mit gewolltem Verlust der Immobilie in Grünwald und der angeordneten Zwangsversteigerungen unserer weiteren Immobilien, die wir auf Grünwald aufgebaut hatten
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war gedeckt vom Recht auf Selbstverteidigung des rechtfertigenden Nötigungsnotstandes § 34 StGB verursacht durch 14 Jahre täglicher Nötigung und Schädigung an Leben, Leib, Seele und Eigentum.
Rechtfertigender Notstand § 34 StGB
1 Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
2 Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Wir waren eine glückliche unbescholtene Familie mit 2 Kindern. Mein Ehemann war Oberamtsrat (Dipl.Ing) der Stadt München und wir waren stolz auf das, was wir uns ab 1970 jahrzehntelang auf dem von meinem Vater erschaffenen Elternhauses in Grünwald, das er 1954 bei Notar Dr. Sammeth – unserem späteren „Opfer“ beurkunden ließ, weiter mühsam aufgebaut hatten für uns und unsere Kinder in gemeinsamer schwerer körperlicher Arbeit. Durch Schaffung von 2 Appartements 1979 in München, die wir auch bei Notar Dr. Sammeth beurkunden ließen und umfangreiche Um- An- und Ausbauten unserer Immobilien in Grünwald, EFH Starnberg, ETW Garmisch und unsere Ferienwohnung in Italien – direkt am Strand. Wir hatten nicht einmal Strafpunkte für Autofahrer in Flensburg.
In unserer 14-jährigen gesetzeslosen Ohnmacht mit der Zwangsenteignung meines Elternhauses in Grünwald 2005, worauf wir unser Leben aufgebaut hatten und mit dem Rücken an der Wand wollten wir am 10.05.2009 unseren bevorstehenden Ruin und die bereits angeordneten Zwangsversteigerungen unserer weiteren Immobilien aufhalten und mithilfe von Notaren retten, da Notare ursprünglich die Schadensverursacher waren.
Mit unserer Verzweiflungstat wollten wir mit unserem, durch unser gemeinsames 6-jähriges Tennisspiel befreundeten Notar Dr. Sammeth und seinem ehem. Sozius Notar Frhr von Oefele, die beide von dem Amtshaftungsfall Kenntnis hatten -im vermeintlichen Schutz der Notare unser Eigentum und Lebenswerk für unsere Kinder retten.
Wir hatten unser Leben im Schutz und im Vertrauen auf der Notarurkunde von 1982 aufgebaut und wollten nichts anderes als eine notarielle Bestätigung per Fax mit der Zusage, dass sich Notar Fhr von Oefele des Notarfalles annimmt, wie er seinerzeit am 18.04.2008 angeboten hatte, damit das vorinstanzliche Urteil des LG M I von 2001 in Kraft tritt und der Notarfall beendet wird.
Beweis: Anlage A 16 - Schreiben Notar Frhr von Öfele vom 18.04.2008
Notar Dr. Sammeth verweigerte uns nach einem langen Bittgespräch in unserem Haus die so notwendige existenzielle Hilfe und aus Verzweiflung hielten wir ihn in der Hoffnung fest, auf Hilfe durch Notar Frhr von Oefele, da dieser den Fall kannte und bereits für am 18.04.2008 die Allianz SE um eine Einigung gebeten hatte. Wir hätten Notar Dr. Sammeth niemals ein Haar gekrümmt und ihn nach Erhalt des Faxes sofort freigelassen und telefonierten diesbezüglich mehrfach mit Frhr von Oefele, was in der Verhandlung und in den Telefonaufzeichnungen unterschlagen wurde. siehe meine 21 Seiten vom 29.07.2007 an die Staatsanwaltschaft.
Straf-Urteil des LG M II AZ: 1 Ks 47 Js 14241/09 vom 10.05.2010 – 7 und 8 ½ Jahre Haft
Beweis: Anlage A 13 Strafurteil wegen erpresserischen Menschenraubes
Die Richter des LG M II, die Staatsanwaltschaft und unsere Strafverteidiger vertuschten unser Motiv, die Begleitumstände, die Wurzeln für unsere Tat.
Vertuscht wurden ebenfalls:
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die rechtswidrigen Prozesse der Urkundenbeteiligten gegeneinander mit den arglistig erschlichenen Urteilen im gesamten Amtshaftungsprozess
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die aufgezeigten Fakten des Betruges der Allianz SE als Notarhaftpflichtversicherer seit Februar 1995 mit gewolltem Eigentumsverlust ab 03.03.1995 meines betrügerischen Notarstreithelfer Allianz SE
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die Streitverkündung am 18.12.1996 dem Notar/Allianz
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die Streitverkündung am 03.07.1997 dem Freistaat Bayern/Grundbuchamt
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die von den Streithelfern herbeigeführten Bruchteilsbildung und Amtswiderspruch gegen mein Eigentum durch Fehler des Grundbuchamtes BayObLG BR 2 Z 90/95 vom 07.12.1995, die Nichtigkeit der Notarurkunde OLG 31 U 5819/98 vom 05.07.1999, die Herausgabe meines Eigentum OLG 31 U 3664/01 vom 20.10.2003 mit der 2005 ebenfalls gewollten Zwangsenteignung unserer Immobilie in Grünwald und dass mir Grundbuchberichtigungsansprüche zustehen.
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die Urkundenfälschung des Grundbuchamtes § 267 StGB mit der Löschung unseres Eigentum 2005
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die Nebeninterventionsbindungswirkung § 68 ZPO, die von höchster Bedeutung für die Folgegerichte ist und von Amts wegen zu beachten, da sie eine abweichende Entscheidung verbietet und daher auch für das LG M II Strafgericht bindend ist, da diese zur Wahrung meiner gesetzlichen Ansprüche und unserer Unschuld dient. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die gerichtlichen Entscheidungen im Vorprozess und die der Entscheidung zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen, sog. tragenden Feststellungen (§ 68 ZPO). Insoweit reicht die Interventionswirkung damit weiter als die Wirkung der Rechtskraft, die nur die im Tenor getroffene Entscheidung des Gerichts selbst umfasst (§ 322 Abs. 1 ZPO).
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dass vom OLG 1 U 2463/01 in Auftrag gegebene gerichtl. Wertgutachten von 2004, der Villa in Grünwald über EUR 2,88 Mio.
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Beweis:Anlage A 14
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die 8 Bände verschwundenen Gerichtsakten des OLG 1 U 2463/01 vom 14.09.2006
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die maßgebende Begründung in meiner Schadenersatzaufstellung vom 18.04.2007 über EUR 6,7 Mio.
Beweis: Anlage A 15 Schadensaufstellung vom 18.04.2007 liegt der CEO Oliver Bäte vor -
sowie meine 21 Seiten vom 29.07.2009 u.v.a.
In zu tiefster Verzweiflung, da mein Pflichtverteidiger RA Kränzlein in dem Strafverfahren sich von Anfang an - vermutlich im Auftrag der Allianz - weigerte unser Motiv für unsere Tat zu berücksichtigen, habe ich mit meinem Schreiben vom 29.07.2009, das die Gegendarstellung zum Haftbefehl und Beweis unserer Unschuld ist, vollumfänglich die Begründung des Amtshaftungsbetruges niedergeschrieben und dieses an die Staatsanwaltschaft M II, Staatsanwältin Frau Dever gesandt. Das Schreiben fand bis auf 4 Seiten keine Beachtung bei der Urteilsfindung und zudem wurde folgendes festgestellt:
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Lt. Gerichtsprotokoll vom 28.04.2010 (Blatt 1673/1674) wurden die Urkunden/Urteile der Amtshaftungsprozesse lediglich im Selbstleseverfahren § 249 Abs.2 StP0 eingeführt und aus der falschen Akte 47 Js 1658/08 entnommen, die nicht Bestandteil dieses Verfahrens war, unsere Tat 2009 war und nicht im Zusammenhang mit unserem Verfahren stand.
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Lt. Gerichtsprotokoll vom 03.05.2010 (Blatt 1704) wurden nur 4 Seiten aus meinen 21 Seiten (Blatt 383-387) zu unserer Tat verlesen, aber festgestellt, dass sich der Inhalt der Urkunden/Urteile aus meiner Gegendarstellung den 21 Seiten ergibt.
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Lt. Gerichtsprotokoll vom 10.05.2020 (Blatt 1721/1722) hatten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit nur vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis zu nehmen. Die verlesenen Urkunden sind nicht zu beanstanden und im Sonderband „Zivilurteile“ sind alle wichtigen Schreiben enthalten.
Unsere Strafverteidiger und die Zeugen Notar Dr. Sammeth und Notar Frhr von Oefele sagten nichts zu unserer Verteidigung und Vertreter der Allianz SE waren an jedem Prozesstag anwesend und protokollierten, wie auch bei jedem bisherigen Prozess, den Prozessverlauf mit.
Die Sitzung wurde abgebrochen als ich von den 8 Bänden verschwundenen Gerichtsakten des OLG 1 U 2463/ 01 vom 14.09.2006 zu berichten begann und unter Gehörsverstoß bekam ich in den 7 Prozesstagen keine Gelegenheit mehr uns zu verteidigen und so wurden wir dementsprechend weiterhin rechtsbeugend mit dem ebenfalls arglistig erschlichenen Urteil des LG M II vom 10.05.2010 inhaftiert und als Opfer des Staates zum Vorteil der eingebundenen Amtsträger, der betrügerischen Allianz SE und des betrügerischen Freistaates Bayern zu 7 und 8 ½ Jahren verurteilt und wie zur NS-Zeit unschuldig weggesperrt.
Bundesgerichtshof BGH 1 StR 519/10 vom 15.12.2020 – Ablehnung der Revision
Die Ablehnung des BGH erfolgte abermals mittels eines gesetzesfremden Schriftsatzes unserer Verteidiger zur Vertuschung des aufgezeigten Amtshaftungsbetruges, damit sich der Weltkonzern Allianz SE mit seiner Profitgier weiterhin mit staatlicher Duldung auf unserem Rücken unter dem Dauerdelikt des schweren Notarhaftpflicht-Betruges § 78a, 263 StGB unseres gesetzlich zustehenden Schadenersatzes bereichern kann um illegal mit unserem Vermögen zu arbeiten, wofür wir ein Leben lang hart gearbeitet haben.
Man hat uns unschuldige Opfer des Staates und Hilfesuchenden bei den Notaren Dr. Sammeth und Frhr von Oefele zu 7 und 8 1/2 Jahren wegen räuberischer Erpressung und Menschenraub verurteilt und weggesperrt. Unsere Immobilien in Garmisch und Starnberg, unser Zuhause – wurde während unserer Haft ebenfalls gesetzeswidrig zwangsgeräumt und zwangsversteigert.
Beweis: Anlage A 17 und 18 Zwangsversteigerungen Haus Starnberg und Garmisch
Unsere Kinder und Enkelkinder, die unser Lebenzweck und Mittelpunkt unsers Lebens sind, haben wegen der Gesetzeslosigkeit Deutschland verlassen, da auch sie in Mitleidenschaft des Betruges gezogen wurden:
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Die Allianz SE, weigerte sich die abgetretene vollstreckbare Ausfertigung des OLG 1 U 2463/01 in Höhe von EUR 180.000,-- auf das Konto meines Sohnes Steve zu bezahlen und hat durch Firmen- und Privatkontenlöschung die Firma und die Existenz meines Sohnes in USA und Deutschland völlig ruiniert.
Folgen: - illegaler Zwangsräumung der Wohnung unseres Sohnes Steve ohne richterlichen Beschluss.
Ungeschützt und rechtlos wird auch mit unserer Verurteilung zu 7 und 8 ½ Jahren Haft das 1995 beginnende Betrugsdelikt § 78a, 263 StGB weiterhin auf unserem Rücken als unschuldige Opfer des Staates ausgetragen.
IV. Gesetzeswidrige Zwangsversteigerungen unseres EFH Starnberg (EUR 4.8 Mio Wert 2021) und ETW Garmisch (EUR 1.3 Mio. Wert 2021) während unserer Inhaftierung
Pflicht zur Mitteilung an die unrechtmäßigen Erwerber der Immobilien:
Während unserer Haft wurde mit den Zwangsversteigerungen unseres EFH in Starnberg und der ETW in Garmisch der gesetzeswidrige Zustand mit Urkundenfälschungen des Amtsgericht Weilheim, Amtsgerichtsdirektor Dr. Wittig etc. fortgesetzt, der informiert und daher in Kenntnis der Gesetzeswidrigkeit war.
Aufgrund der Gesetzeslage ist jeder in Kenntnis von Betrug, verpflichtet diesen anzuzeigen und daher ist es unabdingbar eine Aufklärung gegenüber den unrechtmäßigen Erstehern unserer Immobilien vorzunehmen, die u.a. einen Neubau mit 6 Eigentumswohnungen auf dem Grundstück in Starnberg erstellt und diese verkauft haben, denn auch diese Erwerber, wie auch in Grünwald sind infolge Urkundenfälschung nicht Eigentümer, sondern nur formell Berechtigte.
Die Schäden werden weiterhin von der Allianz SE maximiert.
V. Drohende Lebensgefahr infolge der Unterlassungen seit 1995 mit fortgesetzt,
ungehemmten Eigentumsverlust.
Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass das 26 Jahre andauernde institutionelle staatliche Versagen an unserer schuldlosen jüdischen Familie mit den Zwangsenteignung- und Zwangsversteigerungen unserer 4 Immobilien, Inhaftierung permanenten Nötigungen, Gläubigeralterationen und Kontenpfändungen die Gefahr verursacht, die bereits vorhandenen gesundheitlichen Schäden in erheblichen Maßen messbar zu steigern und dadurch evtl. unser Tod einkalkuliert wird.
Insbesondere den meines kranken und pflegebedürftiger Ehemann (79), da mein Mann schwer herzkrank ist und durch diese kaltblütig zugelassenen Belastungen 2 Schlaganfälle erlitten hat und ein Sauerstoffgerät benötigt und das Schlimmste ist für mich die Vorstellung, dass er unter seinen Panikattacken stirbt.
Hier ist zu bedenken, dass der ständige Verlust unseres Eigentums mit Existenzgefährdung bei meinem Ehemann so schwere Gesundheitsbeschädigungen hervorgerufen hat, dass er bereits 2002 krankheitsbedingt frühpensioniert wurde.
Hinzu kommt die körperliche Beeinträchtigung, dass ihm bei der Festnahme wehrlos am Boden liegend, das rechte Schultergelenk zertreten wurde, er deshalb wegen einem neuen Schultergelenk 2-mal operiert werden musste und der rechte Arm in seiner Funktion eingeschränkt ist. Besonders beschwerend ist noch immer für ihn die lange Haftzeit, dass er als Beamter unschuldig zu 7 Jahren Haft verurteilt wurde und während dieser Zeit 3 Monate im Koma lag und fast gestorben wäre.
Wegen seiner Erkrankung wurde er für 1 Jahr aus der Haft entlassen und musste trotz mehrfacher Widersprüche bei der Staatsanwaltschaft für ein weiteres Jahr in die JVA zurück. Eine Klage bei dem Sozialgericht auf Wiederherstellung des Beamtenstatus wegen Doppelbestrafung wurde abgewiesen. Bei der Strafbemessung blieb im Strafverfahren der Verlust des Beamtenstatus unberücksichtigt und kommt einer Doppelbestrafung gleich.
Mein lieber Ehemann hat unschuldig seinen Beamtenstatus verloren und alles, wofür er gelebt hat. Er muss wieder glücklich werden, da wir unschuldig sind und er darf nicht länger unter dem Unrecht mit Existenzängsten leiden und sterben müssen mit der Gefahr, die von der Allianz SE ausgeht, die unserer Familie durch den 76. Anwalt Dr. Lück der Kanzlei Wagensonner in München erneut Gefängnis androhen lässt, falls wir uns nicht mit dem Verbrechen abfinden.
Zitat: Dr. Lück per Email vom 21.06.2021 - nach 6 Wochen lediglich kursorischer Prüfung der Akten.
Ich bedauere, Ihnen hier nicht weiter helfen zu können. Natürlich sehen wir, dass dieses Ergebnis für Sie gerade im Hinblick auf den Verlauf der letzten Jahre nicht befriedigend ist. Allerdings sollten Sie sich zur Meidung weiterer Nachteile damit arrangieren. Wohin dies andernfalls führt, sehen Sie anhand des Urteils LG München II. (Strafurteil)
Wir sind schuldlos und gesetzlich so zu stellen, wie ohne das schädigende Ereignis der Falschbeurkundungen des Notar Dr. Walberer und des Grundbuchamtes vom 15.03.1982, da wir gemäß Urteil des Landgericht M I AZ: 2405652/00 vom 02.01.2001 keine Schuld haben an der Gesamtrechtsvernichtung von 1982, die mit den Falschbeurkundungen des Notar Dr. Walberer und der Nichtigkeit der Notarurkunde (OLG 31 U 5819/98 vom 05.07.1999) und des Grundbuchamts infolge inhaltlich unzulässiger Grundbucheintragungen (BayObLG BR 2 Z 90/95 vom 07.12.1996) am 15.03.1982 stattgefunden hat.
Trotz der bekannten Risiken für unser Leben, wird uns die Wiederherstellung unserer Grund- und Menschenrechte, der gesetzlich zustehende, von meinen Streithelfern Notar/Allianz SE und Freistaat Bayern selbstverursachten Schadenersatz aus § 823, 826 BGB verwehrt. Ebenfalls werden meine Grundbuchberichtigungsansprüche gemäß meinen Anträgen vom 28.12.2020 und 17.01.2021 beim Grundbuchamt München/Freistaat Bayern, meinem betrügerischer Streithelfer unter Verletzungen der maßgebenden Nebeninterventionsbindungswirkung § 68 ZPO gesetzeswidrig abgelehnt, die zur Wahrung meiner gesetzlichen Ansprüche dient, die nie zu Ungunsten der Hauptpartei als Streitverkünder geht, die nicht nur eine abweichende Entscheidung verbietet, sondern ein neues Verfahren unzulässig macht wird von nachfolgenden Amtsträgern, Aufsichtsbehörden, Notaren, Bafin etc. und der Allianz SE unter Verletzung der Gesetze seit 2018 ebenfalls nicht beachtet:
Unter Verletzung der Verfassung, der Grund- und Menschenrechte, des Amtseides Art. 56 GG, unterlassener Hilfeleistung § 323c StGB, Zwangsenteignung unserer Immobilie in Grünwald unter Billigung der Urkundenfälschung § 267 StGB des Grundbuchamtes, Strafvereitelung im Amt § 258a StGB im Dauerdelikt des Betruges § 78a und 263 StGB der Allianz SE als Notarhaftpflichtversicherer seit 1995
Hilferufe an politische Führung, Justiz, Notare, Rechtsanwälte, BaFin und anderen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der EU
Politik:
Bundeskanzler Olaf Scholz, ehem. Bundesfinanzminister mit Aufsicht über BaFin- unterlassene Ermittlungen seit 2020
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel - Az: 012-K 609 542/04/0001 - Unterlassungen seit 2001
Bundespräsident Frank Walter Steinmeier - Az: 11-000 17 -15 -311 /18 - Unterlassungen seit 2018
Außenminister Heiko Maas - Az: Wgl 9569/2018 – Unterlassungen seit 2018
Bayerischer Ministerpräsident Dr. Söder - Az: B II 3-2000.2001-35-50-2 – Unterlassungen seit 2020-
Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble
Wirtschaftsminister Peter Altmaier
Innenminister Horst Seehofer
BaFin-Präsidenten:
Felix Hufeld
Marc Branson Ermittlungsantrag vom 25.08.2021 -unterlassene Ermittlungen gegen Allianz SE seit 2003 AZ: Q 24-VU 5312-387/03, Az:Q 23 (101978) 184-3095/2003, AZ:Q 23-QB 4301-2007/2936
EIOPA:
Präsident Bernardino
Präsidentin Frau Hielkema - Aufsicht über BaFin: unterlassene Ermittlungen seit 2020, sowie meine Anträge vom 06. und 27.10.2021-
Mitteilung der EIOPA vom 12.10.2021- Der Fall wurde abgeschlossen!
ESMA-Wertpapieraufsicht: unterlassenen Ermittlungen seit 2020
Allianz SE/CEO:
Vorstand Oliver Bäte
Aufsichtsratsvorsitzender Michael Diekmann AZ:70 HV 95-750 152/50 No Wa – Dauerdelikt § 78a, 263 StGB des Notarhaftpflichtbetrug seit 03.03.1995 mit gewollten Eigentumsuntergang unserer Immobilien und Existenz
Allianz SE Aufsichtsräte: unterlassene Hilfeleistung seit 2020:
Jim-Hagemann Snabe, Siemens AG
Herbert Hainer, FC Bayern AG
Dr. Gerd Krick, Fresenius SE & CO
Dr. Eichinger, Fa. FESTO SE & Co, KG
Commerzbank AG:
CEO Manfred Knof, wegen horrenden Gläubigerforderungen aus der Zwangsversteigerung unseres Hauses in Starnberg um Hilfeleistung und Menschenrechtsdialog mit Allianz SE/CEO Oliver Bäte gebeten
BMW CEO:
Oliver Zipse, wegen Gläubigerforderungen gegen Sohn um Hilfeleistung und Menschenrechtsdialog mit Allianz SE/CEO Oliver Bäte gebeten
Oberste kirchliche Würdenträger mit der verzweifelten Bitte in den Menschenrechtsdialog mit Allianz SE /CEO Oliver Bäte zu treten:
Kardinal Reinhard Marx
Landesbischof Bedford Strohm
Deutscher Bundestag Ausschuss für humanitäre Menschenrechte: Pet :4-19-07-3005-046557 Ablehnung vom 15.09.2021- Es wird nichts veranlasst.
Deutscher Frauenrat: unterlassene Hilfeleistung seit November 2021
GDV-Präsident Dr. Wolfgang Weiler: - Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft – Unterlassungen seit April 2021 im Einvernehmen mit Allianz SE/CEO Oliver Bäte
Präsident der Notarkammer Dr. Albrecht Az: 3.4./1.1.4.7 – Unterlassungen seit 2019 durch Zahlung aus Vertrauensschadensfond der Notare zur Prozessfinanzierung und Wiederherstellung unserer durch Notare verletzen Grundrechte
EU-Kommissionspräsidentin Frau von der Leyen:
Unterlassene Einleitung eines EU-Verfahrens gegen Deutschland - Unterlassene Ermittlungen meiner Eingaben vom 06. und 27.10. 2021 mit Erinnerungen
Justiz:
Bay. Staatsministerium der Justiz, Justizminister Eisenreich AZ:E3-1402E-II-9988/2018
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht- Unterlassungen seit 2020
Präsident des Oberlandesgericht München: Herr Küspert AZ: 1 W 324/21
Präsidentin des Landgericht M I AZ: 15 O16008/20
Generalstaatsanwalt Reinhard Röttle AZ:14 Zs 2632/18 unterlassene Ermittlungen
LG M II Strafurteil Richter Alt AZ: 1 Ks 47 Js 14241/09 vom 10.05.2010- Weglassen der maßgebenden Fakten
AG München Grundbuchamt, GW-7169-19 unrichtiges Grundbuch seit 1982 infolge Urkundenfälschung § 267 StGB durch Löschung meines Eigentums am 03.03.2005 und weiterer Urkundenfälschungen
Präsident des LG M II AZ:1402E-135/2020 vom 13.02.2020 -Ablehnung meines Antrages auf Beiordnung eines Anwaltes, nachdem ich vergebens bei Rechtsanwalts- und Anwaltskammern um einen Anwalt ersucht hatte.
LG M I AZ: 15 O16008/20 – Einreichung meiner Feststellungklage vom 22.11.2020 mit sämtlichen Unterlagen beim Amtsgericht München -Weiterleitung an LG MI, die ohne Anwalt nicht bearbeitet wird.
LG M I AZ: 15 O16008/20 vom 01.02.2021 - Ablehnung der staatlichen Prozesskostenhilfe auf der Grundlage meiner Feststellungsklage vom 22.11.2020
OLG AZ: 1 W 324/21 vom 10.03.201 - Ablehnung der Beschwerde wegen staatlicher Prozesskostenhilfe, das im Widerspruch lt. § 138 ZPO zu der ergangenen Entscheidung des LG M I von 2001 steht, dass wir schuldlos sind, sowie der Bindungswirkung der Nebenintervention § 68 ZPO, die zur Wahrung meiner gesetzlichen Ansprüche dient.
Bayr. Staatsministerium der Justiz, Dr. Thum AZ: D3-1402E-I-8316/20- Schreiben vom 01.09.2020 ich solle Grundbuchberichtung beantragen, die mir verwehrt wird.
Grundbuchamt München AZ: GW 7169/19: Ablehnung meiner Grundbuchberichtigungsanträge mit Beschlüssen vom 21.09. und 02.10.2020, sowie vom 19.01.2021 in der gezielten Absicht weitere Urkundenfälschungen vorzunehmen.
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Auch unter Ministerpräsident Dr. Söder bleibt das Grundbuch Grünwald Blatt 7169, Flurstück Nr. 629, Robert-Koch-Str.13, trotz der aufgezeigten vorsätzlichen Urkundenfälschung § 267 StGB am 03.03.2005 durch das Grundbuchamt/ Freistaat Bayern, meines Streithelfer § 72, 74 und 67, 68 ZPO mit Streitverkündung am 03.07.1997 weiterhin falsch. Auf Urkundenfälschungen mit inhaltlich unzulässigen Grundbucheintragungen kann gesetzlich kein gutgläubiger Erwerb stattfinden. Die Billigung einer Urkundenfälschung im Grundbuch, die ein verheerendes existenzielle Unheil in sich birgt ist von Dr. Söder maximal verantwortungslos bzw. strafrechtlich
Beweis: Mein Antrag auf Grundbuchberichtigung vom 28.12.2020
Die maßgebende Bindungswirkung der Nebenintervention § 68 ZPO, der Vorprozesse mit meinen Streithelfern Notar/Allianz SE und Freistaat Bayern/Grundbuchamt § 72,78 ZPO - Streitverkündung am 18.12.1996 und 03.07.1997 – woran die Folgegerichte, Anwälte und das Grundbuchamt von Amts wegen gesetzlich gebunden sind und die zur Wahrung meiner gesetzlichen Ansprüche dient und nie zu Lasten der Hauptpartei als Streitverkünder geht, die nicht nur eine abweichende Entscheidung verbietet, sondern ein neues Verfahren unzulässig macht, wurde bei sämtlichen Urteilen, Beschlüssen und Schriftsätzen unterschlagen!
Ca. 85 Anwälte und 4 BGH-Anwälte haben uns bisher die Geltendmachung unserer Grundrechte und Wiederherstellung unserer Menschenrechte verwehrt und die Allianz SE stützt ihre seit 1995 bis heute unterlassene Schadenersatzzahlung auf die ihr günstigen und schuldhaft erschlichenen OLG 1 U 2463/01 vom 14.09.2006 und BGH-Entscheidungen BGH VZR II 233/06 vom 07.12.2007.
Die „OLG“ und „BGH“ Entscheidungen sind rechtlos unter 8 Bänden verschwundenen Gerichtsakten und wegen fehlender Klageparteien infolge Mandatsniederlegung mit einem gesetzesfremden Schriftsatz meiner BGH-Anwältin vom 05.03.2007 (Honorar EUR 21.623,33) und durch Klagerücknahme der Allianz SE im November 2007 ergangen.
Die objektive Rechtskraft eines Urteils (§322 ZPO) muss dann zurücktreten, wenn sie arglistig erschlichen wurde § 823, 826 BGB und es gilt das vorinstanzliche Urteil des LG M I AZ: 24 0 5654/00 vom 02.01.2001, dass uns kein Mitverschulden an Fehlern des Staates trifft, den Falschbeurkundungen des Notar- und Grundbuchamtes von 1982.
Als geschädigte Opfer des Staates haben wir den gesetzlichen Anspruch:
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Wir sind so zu stellen wie ohne das schädigende Ereignis der Falschbeurkundungen des Notar Dr. Walberer und des Grundbuchamtes vom 15.03.1982
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Einen Grundbuchberichtigungsanspruch an der Villa in Grünwald (Elternhaus) und schuldrechtlichen Herausgabeanspruch § 985 BGB (gerichtl. Wertgutachten 2004: 2,88 Mio - aktueller Wert der Immobilie ca. Euro 7,5 - 8 Mio.)
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Die Allianz hat uns den gesamten materiellen und immateriellen, selbstverursachten und nicht verjährten Schaden § 823, 826 BGB und aus § 78a, 263 StGB Dauerdelikt des Betruges zu ersetzen, der uns aus der fehlerhaften und für nichtig erklärten Notarurkunde von 1982 entstanden ist.
Eine Verjährung ist ausgeschlossen, da die Tat am 03.03.1995 mit gewolltem Eigentumsverlust der Bruchteilsbildung der Immobilie in Grünwald vollendet und bis heute gemäß § 78a, 263 StGB Dauerdelikt des Betruges nicht beendet ist.
Unsere Schadensaufstellung vom 18.04.2007 über EUR 6,7 Mio liegt der Allianz SE seitdem vor. Stand Januar 2022 ca.13,3 Mio EUR allein durch Immobilien.
Die Beweisurteile, andere Beweisurkunden und die Schadenersatzaufstellung vom 18.04.2007 liegen dem Landgericht M I AZ: 15 O16008/20 mit meiner Feststellungsklage vom 22.11.2020 vor, die ohne Anwalt nicht bearbeitet wird.
Es ist alles gerichtlich festgestellt:
Die Fehler des Grundbuchamtes mit Beschluss des BayObLG AZ: BR 2 Z 90/95 vom 7.12.1995, sowie die Amtspflichtverletzung des Notars mit der Nichtigkeit der Notarurkunde mit Urteil des OLG 31 U 5819/98 vom 05.07.1999. Ebenfalls wurde mit Urteil des LG M I: AZ: 24 0 5654/00 vom 02.01.2001 gerichtlich festgestellt, das wir kein Mitverschulden an der Gesamtrechtsvernichtung von 1982 haben. Die Wirkungen der Nebenintervention gemäß § 68 ZPO dienen zur Wahrung meiner gesetzlichen Ansprüche, die eine abweichende Entscheidung verbietet und ein weiteres Verfahren unzulässig macht.
Vor diesem Hintergrund ist die Allianz SE als Notarhaftpflichtversicherer zur Einhaltung unserer Menschen- und Grundrechte gemäß deren auferlegten Corporate Governance Kodex, dem VAG gesetzlich verpflichtet sämtliche Schäden zu begleichen die uns aus der fehlerhaften Notarurkunde
von 1982 entstanden sind.
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